Solidaritätszuschlag im Jahr 2002 verfassungsgemäß?

Nachdem bereits für die Jahre 1991 und 1992 ein Solidaritätszuschlag erhoben wurde, gilt seit 1995 ein neues Solidaritätszuschlaggesetz, das keine Befristung enthält.

Beim Finanzgericht Münster war ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer im Jahre 2002 verfassungsgemäß ist.

Der Solidaritätszuschlag stellt nach Auffassung der Kläger spätestens seit dem Veranlagungszeitraum 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer dar. Zwar dürfe der Staat Sonderabgaben einführen, um kurzfristig punktuelle Notstände zu bewältigen, bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich jedoch nicht um eine solche kurzfristige Abgabe.

Das FG Münster kam zu dem Entschluss, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Revision gegen das Urteil (12 K 6263/03 E) wurde ausgeschlossen. Daraufhin haben die Kläger beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az: VII B 324/05), sodass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes noch offen ist. Gegen Steuerbescheide bezüglich des Solidaritätszuschlages kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

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