Seit dem 1.4.2005 gilt die neue gesetzliche Regelung, wonach bekanntmachungspflichtige Tatsachen im
elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) als Basisgesellschaftsblatt zu veröffentlichen sind. Darunter fallen die Rückzahlung
von Nachschüssen, der Wechsel im Aufsichtsrat, die Herabsetzung des Stammkapitals und Anmeldung der Auflösung und Verteilung des
Vermögens.
Bekanntmachungen nach dem 1.4.2005 müssen zwingend auch im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Bekanntmachungen vor
dem 1.4.2005 brauchen nicht mehr im elektronischen Bundesanzeiger wiederholt werden. Satzungsregelungen aus der Zeit vor dem 1.4.2005, die auf
den Bundesanzeiger abstellen, sind nicht als eine zusätzliche Bekanntmachungspflicht in der Druckausgabe zu verstehen. Bestimmt die
Satzung auch andere Bekanntmachungsblätter, ist der Satzung insoweit zu folgen. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte bei Satzungen nach
dem 1.4.2005 darauf geachtet werden, dass der elektronische Bundesanzeiger festgelegt wird. |