Nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf keinen Sanktionscharakter haben

Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach ständiger Rechtsprechung mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen.

Insbesondere dürfen sie nicht dazu eingesetzt werden, den früheren Mitgesellschafter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.

Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im Übrigen aber unbedenklich ist, kommt nach der Rechtsprechung eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht. Die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat Nichtigkeit des Verbots zur Folge.

Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten in einem Urteil klar, dass eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: Anwaltssozietät) nicht mit dem Wunsch gerechtfertigt werden kann, den ausgeschlossenen Gesellschafter einer besonderen Sanktion zu unterwerfen.

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