Apotheken dürfen keine Einkaufsgutscheine ausgeben

Viele Einzelhändler belohnen den Einkauf ihrer Kunden mit der Ausgabe von Gutscheinen über einen geringen Betrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof stellt dies auch keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar.

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln stellten nun in ihrem Beschluss vom 20.9.2005 jedoch klar, dass Apotheken wettbewerbswidrig handeln, wenn sie beim Kauf eines preisgebundenen Medikaments einen Einkaufsgutschein (hier: in Höhe von drei Euro) für den Kauf eines freien Apothekenartikels ausstellen.

In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der Gutscheinbetrag zwar nicht unmittelbar von dem zu entrichtenden Preis des Medikaments abgezogen wird, es sich aber dennoch für die Verbraucher als Nachlass auf das preisgebundene Arzneimittel darstellt. Ferner verstößt ein derartiger Rabatt gegen die Arzneimittelpreisverordnung.

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