Kündigung des Mietverhältnisses nach Erbfall

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses z. B. dann vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

Die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht. Ferner kann sich der Vermieter auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart rechtfertigt das Interesse einer Erbengemeinschaft, sich aus pragmatischen Gründen auseinander zusetzen und deshalb eine ererbte Eigentumswohnung zu veräußern, für sich allein keine Kündigung aus den o. g. Gründen.

Wird eine Eigentumswohnung im Wege des Erbgangs im vermieteten Zustand von den Erben erworben, so ist für die Bewertung der Frage, ob eine Kündigung zur Ermöglichung der Verwertung gerechtfertigt ist, weil ansonsten ein erheblicher Verwertungsverlust entsteht, auf den Wert der Wohnung in vermietetem Zustand abzustellen.

Wird gekündigt, weil mit einer Wohnung im vermieteten Zustand ein erheblich geringerer Erlös zu erzielen ist als bei einer Veräußerung im unvermieteten Zustand, so ist der Nachteil an Hand der Marktverhältnisse konkret nachzuweisen.

zurück zum Inhaltsverzeichnis