| Keine unbegrenzten befristeten Arbeitsverträge bei älteren Arbeitnehmern | ||||
| Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde 2003 dahingehend geändert, dass die
Befristung eines Arbeitsvertrages keines sachlichen Grundes bedarf, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
das 52. Lebensjahr vollendet hat. Ab dem 1.1.2007 betrifft diese Regelung Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstößt dies jedoch gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wonach unter anderem eine Diskriminierung wegen des Alters verboten ist. Arbeitgeber müssen demnach befürchten, dass vertraglich bereits vereinbarte Befristungen auf Basis des 2003 geänderten Gesetzes unwirksam sind. |
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