Versand- und Rücksendungsklauseln im Online-Warenhandel

Eine klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5.10.2005 erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis ausgewiesen werden müssen.

Eine Rücksendeklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Versandhandel mit dem Wortlaut "Wenn Sie uns keinen bestimmten Wunsch mitteilen, wird der Wert der Rücksendung Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben oder Sie erhalten beim Nachnahmekauf einen Verrechnungsscheck" verstößt jedoch gegen das Transparenzverbot.

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die o. g. Klausel nach ihrem Wortlaut mehrere Fälle der Rückabwicklung regelt und dadurch den Eindruck erweckt, diese abschließend und vollständig zu erfassen. Für den Fall des "Nachnahmekaufs" ist bei Rückgabe der Ware die Übersendung eines Verrechnungsschecks vorgesehen.

Dadurch kann bei dem Verbraucher der Eindruck entstehen, in anderen Fällen, in denen die Zahlung des Kaufpreises nicht per Nachnahme erfolgt, die Übersendung eines Schecks oder dergleichen nicht möglich ist, vielmehr sind seine Rechte auf die Erteilung einer Gutschrift beschränkt. Ob und was der Kunde darüber hinaus verlangen oder auch nur "wünschen" kann und welche Verbindlichkeit einem etwaigen Wunsch zukommt, bleibt gerade offen und damit unklar.

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