Nach geltendem Zivilrecht kann der Verkäufer bei Nichtabnahme eines
Fahrzeuges und gleichzeitiger Zahlungsverweigerung entweder am Vertrag festhalten, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen. In den meisten Fällen wird die Schadenspauschale für den Fall, dass der Käufer ein bestelltes
Neufahrzeug nicht abholt, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt.
Das Oberlandesgericht Jena hat in einem Urteil vom 26.4.2005 entschieden, dass eine in den AGB enthaltene Schadenspauschale in Höhe von
15 % für den Fall, dass der Käufer ein bestelltes Neufahrzeug nicht abholt, zulässig ist. In der Begründung heißt
es, dass die 15-Prozent-Pauschale nicht als überhöht gilt, da sie neben dem entgangenen Gewinn auch die Kosten für die
Fahrzeugbereitstellung abdecken soll.
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