Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2005/2006

Für alle Steuerpflichtigen
  • Steuersatz: Bereits mit dem "Steuersenkungsgesetz" – der sog. Unternehmenssteuerreform – wurde beschlossen, den Tarif ab dem Jahr 2005 weiter zu verringern. Demnach reduzierte sich ab dem 1.1.2005 der Eingangssteuersatz auf 15 %. Für den Spitzensteuersatz waren zunächst 43 % vorgesehen. Das "Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz" legte jedoch nachträglich einen Spitzensteuersatz von 42 % fest.

  • Kontenkontrollen: Seit dem 1.4.2005 ist der Finanzbehörde die Möglichkeit eröffnet, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen Kontenkontrollen durchzuführen. Sie kann ermitteln, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Der Zugriff erfolgt online, für die Steuerpflichtigen und Banken spurlos und ohne vorherige Ankündigung. Der Abruf von Kontoständen oder Kontenbewegungen selbst ist in diesem Rahmen nicht möglich, gleichwohl erfährt die Finanzbehörde den Namen des Inhabers, Geburtsdatum, Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungstag. Den Betroffenen kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Auskunft darüber erteilt werden, ob in ihrem Fall ein Abruf stattgefunden und zu welchen Ergebnissen er geführt hat. Ein gesetzlicher Anspruch besteht allerdings nicht.

  • Besteuerung von Zinserträgen durch EU-Zinsrichtlinie: Durch die Regelungen der EU-Zinsrichtlinie werden die Heimatländer von auswärtigen Sparern über deren Kapitalerträge informiert. Seit dem 1.7.2005 leiten 22 EU-Länder Informationen über Zinserträge an die Partnerstaaten weiter.
    Die Länder Österreich, Luxemburg und Belgien erheben dagegen eine Quellensteuer in Höhe von 15 %, ab 2008 in Höhe von 20 % und ab 2011 in Höhe von 35 %. Aus diesen Einnahmen erhält der deutsche Fiskus 75 %. Anleger können diese Quellensteuer vermeiden, indem sie der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung von Mitteilungen erteilen oder sich von der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausstellen lassen und diese bei der ausländischen Zahlstelle vorlegen. Länder wie die Schweiz, Monaco, Andorra, Liechtenstein und San Marino behalten ebenfalls eine Quellensteuer ein.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten – unter weiteren Voraussetzungen – im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der geleisteten Aufwendungen, höchstens je Haushalt um 600 Euro pro Jahr.
    Anmerkung: Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Beleg des Kreditinstituts nachgewiesen werden.

  • Die Unfallversicherung für Minijobber in Privathaushalten: Ab dem Jahr 2006 wird die Unfallversicherung in das Haushaltsscheckverfahren integriert.
    Die Minijob-Zentrale übernimmt bei Minijobs im Privathaushalt auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und zieht die Beiträge zusammen mit den anderen Abgaben ein.
    Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt ab Januar 2006 einheitlich 1,6 %. Er wird zusammen mit den anderen Abgaben zweimal jährlich jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr im Lastschriftverfahren eingezogen. Die erste Beitragszahlung wird also zum 15. Juli 2006 fällig.
    Die neue Regelung gilt für alle geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt mit einem monatlichen Entgelt bis 400 Euro. Die An- und Abmeldung erfolgt mit nur einem Vordruck, dem so genannten Haushaltsscheck.
    Haushaltshilfen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt über 400 Euro müssen wie bisher direkt beim zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Für Minijobber im Privathaushalt zahlen Sie als Arbeitgeber grundsätzlich jeweils 5 % für die Kranken- und Rentenversicherung, eine Pauschsteuer von 2 % sowie 0,1 % Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung. Mit der Unfallversicherung fallen also 13,7 % an Abgaben an. Anmerkung: 10 % der Gesamtkosten, höchstens jedoch 510 Euro, können jährlich direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

  • Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wurde für Neuverträge ab 2005 abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen werden für solche Verträge nur zur Hälfte besteuert, bei denen der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.

  • Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen: Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder einen anderen beweiskräftigen Beleg. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.
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Für Unternehmer
  • Freistellungsbescheinigung beantragen: Seit dem 1.1.2002 haben unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland – unter weiteren Voraussetzungen – einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Eine "Folgebescheinigung", deren Gültigkeitsdauer an die Geltungsdauer der alten Bescheinigung anknüpft, kann sechs Monate vor Ablauf der alten Bescheinigung vom Leistenden beim zuständigen Finanzamt beantragt werden; was auch getan werden sollte, will man den pflichtgemäßen Steuerabzug durch den Leistungsempfänger vermeiden.

  • Abschreibung: Seit dem 1.1.2004 ist nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA steuerlich abziehbar. Wird also ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages für das erste Jahr angesetzt werden.
    Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer können weiter in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Auch Standardsoftware fällt darunter.

  • Sonderabschreibungen: Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das Betriebsvermögen des Gewerbebestriebes oder das der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 Euro beträgt (diese Voraussetzung gilt bei den sog. Überschussermittlern stets als erfüllt), können ihre steuerliche Belastung senken, indem sie eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese kann insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen. Die Sonderabschreibung ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren (unter weiteren Voraussetzungen, z. B. betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %, Verbleib im Betrieb mindestens ein Jahr) neben der normalen Abschreibung möglich. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Einheitswert 122.710 Euro nicht übersteigen.

  • Ansparrücklage: Kleine und mittlere Betriebe (wie unter Sonderabschreibung erläutert) können für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine sog. Ansparabschreibung vornehmen. Dabei kann für 2005 eine Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 % der späteren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die ein Unternehmen in 2006 oder 2007 beschaffen will.
    Die Ansparabschreibung ist auf 154.000 Euro begrenzt. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für einen Pkw).
    Wird die Investition aus irgendwelchen Gründen nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer (Gründungszeitraum sechs Jahre). Sie können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren Sonderregelungen (keine Verzinsung) in Anspruch nehmen.

  • Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Da es sich hierbei um eine Freigrenze handelt, muss auf die Einhaltung des Höchstbetrags geachtet werden. Bei Überschreiten der Grenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Zuwendungen auch mit 25 % pauschal versteuern, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
    Eine Betriebsveranstaltung gilt als üblich, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der Veranstaltung kommt es nicht an.

  • Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 Euro ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 Euro übersteigen, so entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang.
    Geschenke müssen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Zugaben, also Gegenstände von geringem Wert, zählen nicht zu den Geschenken!

  • Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass finden nur noch mit 70 % als Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung.
    Mit Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) hat der BFH entschieden, dass die Einschränkung beim Vorsteuerabzug nicht gilt, da sie nicht mit der EG-Richtlinie vereinbar ist. Die Finanzverwaltung will nunmehr die Einschränkung des Vorsteuerabzugs nicht mehr anwenden.
    Demnach kann die Vorsteuer in voller Höhe (also zu 100 %) abgezogen werden; Voraussetzung ist jedoch, dass die Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung angemessen sind.

  • Erbschaft-/Schenkungsteuer: Die Länder Schleswig-Holstein, Berlin und Brandenburg hatten einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaft-/Schenkungbesteuerung eingebracht, nach dem sich alle Vermögenswerte am gemeinen Wert orientieren sollen.
    Ein weiterer Gesetzentwurf sah vor, dass der Erbe eines Unternehmens – unter weiteren Voraussetzungen – bei Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer hätte stunden lassen können. Diese hätte sich um jeweils 10 % pro Jahr der Betriebsfortführung reduziert, bis sie nach zehn Jahren komplett weggefallen wäre.
    Zur Zeit sieht das Erbschaftsteuergesetz z. B. für Betriebsvermögen, das an die nachfolgende Generation übertragen wird, noch einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führen. Für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, wurde der Betriebsvermögensfreibetrag von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % verringert.
    Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgeplanung befassen und über größere Vermögenswerte verfügen, die sie an die nächste Generation übergeben möchten, sollten ihre Überlegungen intensivieren und vor jeder Übertragung steuerlichen Rat einholen. Ein kurzfristiges Handeln könnte in diesen Fällen zu erheblichen Steuerersparnissen führen.

  • Einnahme-Überschuss-Ermittler: Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, hätten für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck beifügen müssen.
    Die Finanzminister der Länder haben nach heftiger Kritik an der Unverständlichkeit der Vordrucke das Formular überarbeitet. Es ist nunmehr ab dem Veranlagungsjahr 2005 einzusetzen.
    Liegen die Betriebseinnahmen für den Betrieb unter der Grenze von 17.500 Euro, soll es nicht beanstandet werden, wenn an Stelle dieses Vordrucks der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird.

  • Kapitalertragsteuer: Der bisherige Anmeldungszeitraum wird abgeschafft. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt werden. Dies gilt für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.

  • Sachbezugswerte 2006: Die Sachbezugsverordnung bestimmt den Wert der Sachbezüge, die Beschäftigte als Teil ihres Arbeitsentgelts erhalten. Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2006 um 2,40 Euro auf 202,70 Euro angehoben. Für die Unterkunft in den alten Ländern erhöht sich der Wert um 2,30 Euro auf 196,50 Euro und in den neuen Ländern um 4 Euro auf 182,00 Euro.

  • Aufbewahrungsfristen: Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2005 vernichtet werden:
    - Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1996, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1996 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
    - Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2000 entstanden sind.
  • * Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.
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Für Hausbesitzer/Vermieter

  • Eigenheimzulage: Mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage" startete die Bundesregierung einen erneuten Versuch, die steuerliche Förderung abzuschaffen. Auch wenn dieser Versuch bis heute gescheitert ist, steht die Eigenheimzulage immer noch auf der Streichliste.
    Bitte beachten Sie auch die sog. Neujahrsfalle bei der Eigenheimzulage! Fallen Anschaffungs- und Bezugszeitpunkt des Eigenheims in verschiedene Jahre, geht mindestens ein Jahr der Förderung unwiederbringlich verloren. Wurde das Eigenheim in 2005 angeschafft oder fertig gestellt, muss der Einzug noch vor dem 31.12.2005 erfolgen.

  • Erhaltungsaufwendungen für vermietete Wohnimmobilien können, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstanden sind, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
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Für Kapitalanleger

  • Kreditinstitute sind seit 2004 verpflichtet, eine Jahresbescheinigung für die nach dem 31.12.2003 zufließenden Erträge auszustellen. Sie müssen nicht nur die laufenden Kapitalerträge, sondern auch alle privaten Veräußerungsgeschäfte, also z. B. auch Aktienverkäufe, innerhalb der "Spekulationsfrist" von einem Jahr, bei denen die Veräußerung nach dem 31.12.2003 durchgeführt wurde, bescheinigen.
    Grundsätzlich besteht jedoch keine Verpflichtung, die Jahresbescheinigung beim Finanzamt einzureichen.
    Bitte beachten Sie, dass die Steuerbescheinigung (Einzel- oder Jahressteuerbescheinigung) nach wie vor als Nachweis der gezahlten Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) vorzulegen ist. Sie ist Voraussetzung für die Anrechnung auf die persönliche Steuerschuld beim Finanzamt.
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