Bis 31.12.2005 müssen Beiträge für Löhne und Gehälter, die bis zum 15. des Monats
gezahlt werden, zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Für danach gezahlte Arbeitsentgelte sind die Beiträge zum 15. des
Folgemonats fällig.
- Neuregelung: Ab dem 1.1.2006 sind Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind,
in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem
die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder
als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. So sind demnach
die Beiträge für den Monat Januar 2006 zum 27. des Monats fällig bzw. die verbleibenden Restbeiträge zum 24.2.2006 -
wenn nicht auf die Übergangsregelung zurückgegriffen wird (siehe weiter unten).
Nach In-Kraft-Treten der neuen Regelung zum 1.1.2006 erfolgt zum 15.1.2006 (letztmalig) die Beitragszahlung für die Löhne und
Gehälter für Dezember 2005. Beginnend mit dem Monat Januar 2006 folgen dann jeweils am Monatsende zwölf Beitragszahlungen
im Jahr.
- Übergangsregelung: Für den Januar 2006, in dem zweimal Beiträge (für Dezember
2005 am 15.1.2006 und für Januar 2006 am 27.1.2006) abzuführen sind, kann eine Übergangsregelung beansprucht werden, um
eine evtl. finanzielle Überforderung der Unternehmen zu vermeiden. Diese Regelung räumt die Möglichkeit ein, die Ende
Januar 2006 fälligen Januarbeiträge zu je 1/6 auf die Beiträge für die Monate Februar bis Juli 2006 zu verteilen.
- Fälligkeitstermine 2006: 27. Januar, 24. Februar, 29. März, 26. April, 29. Mai, 28.
Juni, 27. Juli, 29. August, 27. September, (26.*) 27. Oktober, 28. November, 27. Dezember.
(* in den Bundesländern, in denen der 31.10.2006 als Feiertag gilt. Es kommt auf den Sitz der Einzugsstelle an.)
- Meldungen: Durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz wurde festgelegt, dass ab dem 1.1.2006
Meldungen zur Sozialversicherung nur noch durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung übermittelt werden dürfen.
Dafür müssen Entgeltabrechnungsprogramme verwendet werden, die systemgeprüft und zertifiziert sind. In Papierform erstellte
Beitragsnachweise und Meldungen zur Sozialversicherung können nach dem 1.1.2006 nicht mehr per Post oder Telefax an die Krankenkassen
abgegeben werden. Ebenso ist ab diesem Datum eine Übermittlung der Meldedaten an die Krankenkassen per Diskette, Magnetband oder
Data-Cartridge nicht mehr zulässig.
Inwieweit eine dringend gebotene Ausnahmeregelung, z. B. für Steuerpflichtige ohne EDV, zum Tragen kommt, lag bei Ausarbeitung dieses
Informationsschreibens noch nicht vor.
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