| Gleichbehandlung von Angestellten und Arbeitern bei der Zahlung von Weihnachtsgratifikation | ||||
| Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Weihnachtsgratifikation als freiwillige Leistung,
ist er an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dieser Grundsatz ist z. B. bei einer willkürlichen
Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer verletzt. Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern,
gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Gruppenbildung nach sachlichen Kriterien. So entspricht die Gruppenbildung dann sachlichen Kriterien, wenn sich der Grund für die Differenzierung aus dem Leistungszweck ergibt. Zahlt der Arbeitgeber den Angestellten einen höheren Anteil ihrer Monatsvergütung als Weihnachtsgratifikation als den Arbeitern, entspricht die Schlechterstellung der Gruppe der Arbeiter gegenüber der Gruppe der Angestellten sachlichen Kriterien, wenn der Arbeitgeber die Angestellten stärker an sein Unternehmen binden will. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall stellten die Richter aber klar, dass ein unterschiedliches Ausbildungs- und Qualifikationsniveau zwischen Arbeitern und Angestellten nach dem Leistungszweck der Weihnachtsgratifikation kein sachlicher Grund für die Differenzierung darstellt. |
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