Keine Versteuerung der Privatnutzung des betrieblichen Pkw
trotz Berichtigung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten

Für Pkw, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt und die in der Zeit vom 5.3.2000 bis zum 31.12.2002 (Auslaufen der gemeinschaftsrechtlichen Genehmigung) angeschafft oder gemietet wurden, war nur der hälftige Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten möglich. Dafür erfolgte keine Erfassung der privaten Nutzung.

Im Veranlagungszeitraum 2003 konnte nun mit Billigung der Finanzverwaltung der volle Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten geltend gemacht werden, da die Vorsteuerkappung aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht mehr galt. Außerdem war eine Berichtigung der bisher nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten zulässig.

Das Finanzgericht (FG) München hat mit Urteil vom 9.6.2005 (14 K 5374/04) entschieden, dass die Privatnutzung in diesem Fall nicht versteuert werden muss. Der Steuerpflichtige kann sich auf das günstigere Gemeinschaftsrecht berufen, das vorsieht, dass aus den laufenden Betriebskosten des Pkw der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Was die private Verwendung des betrieblichen Pkw betrifft, kann er sich hingegen auf die günstigere nationale Regelung berufen und keine Versteuerung vornehmen.

Das FG widerspricht mit diesem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die mittlerweile auch eingelegt wurde (Az. des BFH: V R 48/05). Das Urteil könnte auch für Besteuerungszeiträume ab 2004 Anwendung finden. Die Veranlagungen sollten daher offen gehalten werden.

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