| Ansparrücklage und Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung | ||||
| Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen
beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese so
genannte Ansparrücklage darf bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts gebildet werden,
das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen
oder herstellen will. Die Höhe der Ansparrücklage ist auf 154.000 Euro begrenzt. Für Existenzgründer gibt es
Sonderregelungen. In drei Urteilen vom 10.11.2004 (XI R 56/03, XI R 69/03) und 17.11.2004 (X R 41/03) nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) zu Fragen des Zusammentreffens von Ansparrücklagen mit Betriebsaufgaben bzw. -veräußerungen Stellung. Er widerspricht in den Urteilen der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Auflösung von Ansparrücklagen, die nach dem 31.12.2003 gebildet wurden, stets dem laufenden Gewinn zuzurechnen seien. Der Auflösungsgewinn sei dem begünstigten (und damit ggf. mit dem ermäßigten Steuersatz bzw. mit der sog. Fünftelregelung zu besteuernden) Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Rücklagenauflösung und der Veräußerung/Aufgabe des Betriebes bestehe. Dies soll dann der Fall sein, wenn ohne die Veräußerung/Aufgabe die Rücklage noch weiter fortgeführt werden könnte. In einem entschiedenen Fall hatte ein Einzelunternehmer im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG per 31.12.1998 eine Ansparrücklage eingestellt. Das Unternehmen wurde mit Wirkung zum 30.9.2000 veräußert. Da eine gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage erst zum 31.12.2000 und nicht schon zum 30.9.2000 habe erfolgen müssen, sei nach Ansicht des BFH die Auflösung dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen. Die Entscheidung eröffnet einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Erfolgt die Auflösung einer Ansparrücklage, weil die Voraussetzungen für deren Weiterführung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist sie gewinnerhöhend, d. h. zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen. Wird die Rücklage dagegen vorher im Rahmen einer Betriebsveräußerung aufgelöst, so gehört der dabei entstehende Gewinn zum Veräußerungsgewinn. Gegebenenfalls kann eine Steuerentlastung erreicht werden, indem die (ohnehin beabsichtigte) Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs auf einen Zeitpunkt vor der spätesten Zwangsauflösung der Ansparrücklage gelegt wird. Mit Schreiben vom 25.8.2005 teilt nunmehr das Bundesfinanzministerium mit, dass es die Grundsätze der Entscheidungen nicht anwenden will. Es ist einem noch ausstehenden Revisionsverfahren (X R 31/03) zu dem gleichen Thema beigetreten. Die entgegenlautende Entscheidung der Finanzverwaltung für Rücklagen, die ab dem 31.12.2003 eingestellt werden, sollten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH angefochten werden. Für betroffene Steuerpflichtige empfiehlt sich, rechtzeitig Rücksprache zu halten, um die vorhandenen Möglichkeiten auf den Prüfstand zu stellen. |
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