Viele Arbeitnehmer nutzen zur finanziellen Altersvorsorge die Entgeltumwandlung und zahlen Beiträge z.
B. in eine Direktversicherung. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun in einem Fall aus der Praxis zu beurteilen, ob der
Arbeitnehmer frei entscheiden darf, bei welchem Anbieter ein Vertrag für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen werden soll.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht vorschreiben darf, mit welchem Versicherungsträger dieser im
Rahmen der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung einen Vertrag abschließt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll
die Wahl des Versicherungsträgers allein dem Arbeitgeber zustehen, um dessen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Der Arbeitnehmer
kann lediglich verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt werden.
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