| Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von (Vor-)Anmeldungen | ||||
| Mit Schreiben vom 28.4.2005 teilte die Finanzverwaltung mit, dass sie es nicht beanstanden will, wenn
Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen entgegen der seit dem 1.1.2005 bestehenden Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung
, in Papierform oder per Telefax abgegeben werden. Diese Nichtbeanstandung wurde bis zum 31.5.2005 beschränkt und auch nicht mehr
verlängert. Nach einem Schreiben der OFD Chemnitz können bei Fällen, in denen die (Vor-)Anmeldung weiterhin in Papierform/Telefax abgegeben wird, die Abgabe regelmäßig als Härtefallantrag des Unternehmers angesehen werden. Dem braucht das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen. Demnach soll bei Steuerpflichtigen, die bisher keinen Härtefallantrag gestellt haben und ihren steuerlichen Verpflichtungen uneingeschränkt auf herkömmlichem Übermittlungsweg nachkommen, von einer separaten Antragsbearbeitung und weiteren Zwangsmaßnahmen abgesehen werden. Ein Härtefall wird insbesondere dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung eingehalten werden müssen. Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise erübrigt sich damit eine Prüfung, ob der Steuerpflichtige finanziell in der Lage ist, bisher nicht vorhandene IT-Technik zu beschaffen. Bei Kleinstunternehmen (Ich-AG), bei denen kurzfristig mit keiner Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen ist, können Härtefallanerkennungen über den 31.12.2005 hinaus erteilt werden. |
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