| Abfindungsklauseln bei Pensionszusagen | ||||
| Die Vereinbarung eines Wahlrechtes zwischen laufenden Versorgungsleistungen und einmaliger Kapitalleistung
(sog. Abfindungsklausel) bei Erteilung einer Pensionszusage kann sowohl für die GmbH als auch für den Versorgungsberechtigten von
Vorteil sein. Damit die steuerliche Anerkennung der Pensionsrückstellung nicht gefährdet wird, müssen allerdings im Bezug auf die Abfindungsklausel einige Grundsätze beachtet werden. Mit Schreiben vom 6.4.2005 hat das Bundesfinanzministerium in Anlehnung an die Rechtsprechung festgelegt, dass die Abfindung dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen zum Zeitpunkt der Zahlung der Einmalleistung entsprechen muss. Dies gilt sowohl für aktive Pensionsberechtigte als auch für die Abfindung von laufenden Versorgungsleistungen und unverfallbaren Ansprüchen gegenüber ausgeschiedenen Anwärtern. Ein Vorbehalt des Arbeitgebers, der eine Abfindung der Pensionsverpflichtung in Höhe des Teilwerts (i. d. R. lt. versicherungsmathematisches Gutachten für die Bildung/Erhöhung der Rückstellung) vorsieht, ist steuerschädlich, da dieser Betrag nicht dem Wert des gesamten Versorgungsversprechens entspricht. Zur Anerkennung der Pensionsrückstellung muss ferner das Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Abfindungshöhe eindeutig und präzise schriftlich fixiert werden. Frist 31.12.2005: Die Grundsätze des Schreibens sind bei der Erteilung neuer Pensionszusagen unbedingt zu beachten. Außerdem gelten sie auch für alle noch offenen Fälle. Die bereits bis zur Veröffentlichung des Schreibens im Bundessteuerblatt erteilten Pensionszusagen werden nicht beanstandet, wenn sie bis zum 31.12.2005 entsprechend schriftlich angepasst werden. |
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