Auch zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist Gewinn erhöhend aufzulösen

Nimmt ein Steuerpflichtiger eine Ansparabschreibung vor, die den höchstzulässigen Betrag von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein begünstigtes Wirtschaftsgut des Anlagevermögens überschreitet, und beanstandet das Finanzamt den rechtswidrigen Abzug nicht, ist der fehlerhafte Bescheid – unter der Voraussetzung, dass eine Änderung nach den abgaberechtlichen Vorschriften noch möglich ist – zu korrigieren.

Kann der Steuerbescheid, in dem die Ansparabschreibung berücksichtigt wurde, nicht mehr geändert werden, ist die überhöhte Ansparabschreibung wie eine zu Recht gebildete Ansparabschreibung aufzulösen. Wird die beabsichtigte Investition nicht bis zum Ablauf der Investitionsfrist ausgeführt, unterliegt der Auflösungsbetrag in vollem Umfang dem Gewinnzuschlag, so der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 28.4.2005 (IV R 30/04). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wird die Bildung der Rücklage durch den Abzug als Betriebsausgabe, ihre Auflösung durch den Ansatz einer Betriebseinnahme berücksichtigt.


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