Da die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter keine Hinweise oder Vorgaben
zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betriebswirtschaftlicher Systemsoftware enthält, waren verschiedene Länderfinanzverwaltungen
der Auffassung, dass hierfür von einer betriebsgewöhnlichen (wirklichkeitsfremden) Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen ist.
Die Oberfinanzdirektion Chemnitz teilt nunmehr in einer Verfügung vom 28.7.2005 mit, dass für betriebswirtschaftliche
Softwaresysteme grundsätzlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde zu legen ist.
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