Abschreibung neuer Softwaresysteme

Da die amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter keine Hinweise oder Vorgaben zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betriebswirtschaftlicher Systemsoftware enthält, waren verschiedene Länderfinanzverwaltungen der Auffassung, dass hierfür von einer betriebsgewöhnlichen (wirklichkeitsfremden) Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen ist.

Die Oberfinanzdirektion Chemnitz teilt nunmehr in einer Verfügung vom 28.7.2005 mit, dass für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme grundsätzlich eine Nutzungsdauer von fünf Jahren zugrunde zu legen ist.


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