PC-Überlassung an den Mitarbeiter bringt steuerliche Vorteile

Nachfolgend sollen die vom Arbeitgeber zu beachtenden lohnsteuerlichen Vorschriften dargestellt werden, wenn er den Arbeitnehmern PC – ggf. einschl. Zubehör und Software verbilligt oder kostenlos überlässt bzw. zur Nutzung zur Verfügung stellt. Ferner soll für Arbeitnehmer aufgezeigt werden, wann und wie die Aufwendungen für einen PC steuerlich berücksichtigt werden können.
  • Übereignung von PC an den Arbeitnehmer: Überträgt der Arbeitgeber einen PC kostenlos oder verbilligt in das Eigentum des Arbeitnehmers, so ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil regelmäßig steuerpflichtig, da zum Arbeitslohn auch Sachbezüge und sonstige Vorteile zählen, die aufgrund des Dienstverhältnisses zufließen.

    Bietet der Arbeitgeber die Geräte überwiegend seinen Kunden an, erhält der Arbeitnehmer diese geldwerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nicht übersteigen. Bietet der Arbeitgeber die Geräte dagegen nicht überwiegend fremden Dritten an, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn er insgesamt die Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt.

  • Besteuerung: Der Arbeitgeber hat die als Arbeitslohn anzusetzenden geldwerten Vorteile grundsätzlich nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu besteuern. Alternativ kann er die Vorteile aus einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgten unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von PC, Zubehör sowie aus Internetzugang pauschal mit 25 % besteuern. Sie unterliegen dadurch auch nicht der Sozialversicherung. Gleiches gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung.

  • Werbungskostenabzug: Ein privat angeschaffter und beruflich genutzter PC kann ein Arbeitsmittel sein. Die Aufwendungen sind in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils als Werbungskosten abziehbar. Die steuerliche Berücksichtigung privat angeschaffter PC ist nicht davon abhängig, dass der PC so gut wie ausschließlich (90 %) beruflich genutzt wird.

    Eine steuerliche Berücksichtigung derartiger Aufwendungen kommt nur insoweit in Betracht, wie der PC für berufliche Zwecke genutzt wird. Der Umfang der beruflichen Nutzung muss dazu nach den im Steuerrecht anzuwendenden Beweislastregelungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

  • Private Nutzung betrieblicher PC: Die private Nutzung eines betrieblichen PC durch den Arbeitnehmer ist seit dem Kalenderjahr 2000 steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit gilt ebenso für betriebliche PC und Internet in der Wohnung des Arbeitnehmers. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte für die Telekommunikation (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei.

zurück zum Inhaltsverzeichnis