Nachfolgend sollen die vom Arbeitgeber zu beachtenden lohnsteuerlichen Vorschriften dargestellt werden,
wenn er den Arbeitnehmern PC ggf. einschl. Zubehör und Software verbilligt oder kostenlos überlässt bzw. zur Nutzung zur
Verfügung stellt. Ferner soll für Arbeitnehmer aufgezeigt werden, wann und wie die Aufwendungen für einen PC steuerlich berücksichtigt
werden können.
- Übereignung von PC an den Arbeitnehmer: Überträgt der Arbeitgeber einen PC
kostenlos oder verbilligt in das Eigentum des Arbeitnehmers, so ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil regelmäßig
steuerpflichtig, da zum Arbeitslohn auch Sachbezüge und sonstige Vorteile zählen, die aufgrund des Dienstverhältnisses
zufließen.
Bietet der Arbeitgeber die Geräte überwiegend seinen Kunden an, erhält der Arbeitnehmer diese geldwerten Vorteile aus dem
Dienstverhältnis steuerfrei, soweit sie im Kalenderjahr den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nicht übersteigen. Bietet der
Arbeitgeber die Geräte dagegen nicht überwiegend fremden Dritten an, ist der geldwerte Vorteil steuerfrei, wenn er insgesamt die
Freigrenze für Sachbezüge in Höhe von 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigt.
- Besteuerung: Der Arbeitgeber hat die als Arbeitslohn anzusetzenden geldwerten Vorteile grundsätzlich
nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu besteuern. Alternativ kann er die Vorteile aus einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn erfolgten unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von PC, Zubehör sowie aus Internetzugang pauschal mit 25 %
besteuern. Sie unterliegen dadurch auch nicht der Sozialversicherung. Gleiches gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn
gezahlte Zuschüsse des Arbeitgebers für die Internetnutzung.
- Werbungskostenabzug: Ein privat angeschaffter und beruflich genutzter PC kann ein Arbeitsmittel
sein. Die Aufwendungen sind in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils als Werbungskosten abziehbar. Die steuerliche Berücksichtigung
privat angeschaffter PC ist nicht davon abhängig, dass der PC so gut wie ausschließlich (90 %) beruflich genutzt wird.
Eine steuerliche Berücksichtigung derartiger Aufwendungen kommt nur insoweit in Betracht, wie der PC für berufliche Zwecke
genutzt wird. Der Umfang der beruflichen Nutzung muss dazu nach den im Steuerrecht anzuwendenden Beweislastregelungen nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht werden.
- Private Nutzung betrieblicher PC: Die private Nutzung eines betrieblichen PC durch den
Arbeitnehmer ist seit dem Kalenderjahr 2000 steuerfrei gestellt. Diese Steuerfreiheit gilt ebenso für betriebliche PC und Internet in
der Wohnung des Arbeitnehmers. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte für die
Telekommunikation (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei.
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