| Pkw-Erwerb vom Arbeitgeber ist steuerpflichtig | ||||
| Der verbilligte Erwerb eines Dienstwagens vom Arbeitgeber führt zu einem Zufluss von Arbeitslohn, der
vom Arbeitnehmer als Einnahme zu versteuern ist. Der zugewendete Vorteil besteht dabei in dem Unterschiedsbetrag zwischen dem konkreten
Kaufpreis und dem um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreis am Abgabeort, den der Arbeitnehmer ansonsten zum Erwerb des
Fahrzeugs hätte aufwenden müssen. Endpreis im Sinne der gesetzlichen Regelung ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr
von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlt wird. Für den maßgeblichen üblichen
Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung
der vereinbarten Nebenleistungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Marktübersichten für gebrauchte Pkw orientieren; hierzu zählt auch die so genannte "Schwacke-Liste". Für Erwerbe bei Arbeitgebern, die selbst Pkw verkaufen, gelten besondere Bedingungen. |
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