Verlässt ein Versicherungsnehmer seine Wohnung über Nacht und zieht er die mit Glasfenstern
versehene Wohnungseingangstür nur zu ohne sie abzuschließen, so verursacht er einen Einbruchdiebstahl grob fahrlässig, wenn
der Täter eine schlossnahe Scheibe einschlägt, durchgreift und die Tür mit der innen befindlichen Türklinke öffnet.
Behauptet der Versicherungsnehmer, der Täter hätte den Einbruch auch bei abgeschlossener Tür ausgeführt, so trifft ihn
hierfür die Beweislast. Die Annahme eines Anscheinsbeweises kommt insoweit nicht in Betracht.
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