Grundsätzlich dürfen Sozialplanleistungen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage
abhängig gemacht werden. Die Betriebsparteien sind jedoch nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers
an alsbaldiger Planungssicherheit neben einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung eine zusätzliche Abfindung für
den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem
entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen werden.
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