Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 7.7.2005 entschieden, dass Web-Designer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
(KSVG) zu versichern sind.
Das Berufsbild des Web-Designers hat sich erst in neuerer Zeit entwickelt, lässt sich aber bereits hinreichend umschreiben und von
anderen Tätigkeitsbereichen, etwa des Programmierers oder des Web-Masters bzw. Web-Administrators hinreichend abgrenzen. Danach
unterscheidet sich der Web-Designer vom herkömmlichen Grafiker oder Layouter nur dadurch, dass er zur werbenden Darstellung von
Unternehmen oder Behörden die modernen elektronischen Medien nutzt. Dass Designer und Layouter im herkömmlichen Sinne zu den Künstlern
im Sinne des KSVG zählen, ist unbestritten. Auf die Ausbildung und eine Anerkennung in Künstlerkreisen kommt es dabei nicht an.
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