In der Vergangenheit wurde darüber berichtet, dass die Leistungen aus einer Direktversicherung regelmäßig
als Versorgungsbezug voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind.
Nun hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24.8.2005 entschieden, dass die Erhebung der Beiträge nach dem vollen Beitragssatz
und Tragung der Beiträge allein durch den Versicherten nicht verfassungswidrig ist. Es gibt nach Auffassung der Richter keinen
verfassungsrechtlichen Grundsatz, dass die Beiträge der Versicherungspflichtigen in der Krankenversicherung stets nur zur Hälfte von
diesen selbst und zur anderen Hälfte von einem anderen getragen werden. Die Belastung mit Beiträgen aus Versorgungsbezügen ist
nach der Neuregelung auch nicht unzumutbar.
|