Sozialversicherungsbeiträge müssen ab 1.1.2006 früher bezahlt werden

Zurzeit gibt es zwei Fälligkeitstermine, an denen Unternehmen Beiträge abführen können. Beiträge für Löhne und Gehälter, die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, müssen zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Danach gezahlte Arbeitsentgelte sind zum 15. des Folgemonats fällig.

Ab dem 1.1.2006 sind Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

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