Für die Verabreichung von Heilbädern gilt der ermäßigte Steuersatz von zzt. sieben
Prozent. Seit 1968 erkennt die Finanzverwaltung Saunabäder grundsätzlich als ermäßigt besteuerte Heilbäder an, da
ihnen im Einzelfall eine heilende Wirkung nicht abgesprochen werden könne. Dies sollte auch für die Sauna in einem Fitnessstudio
gelten, falls dessen Gesamtangebot nicht als eine einheitliche dem Regelsteuersatz (von zzt. 16 %) unterliegende Leistung behandelt wurde.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2000 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung geäußert,
die Sauna grundsätzlich als Heilbad zu behandeln. Er hat sich nunmehr mit Urteil vom 12.5.2005 endgültig gegen diese Auffassung
ausgesprochen. |