| Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern | ||||
| Bringt der Steuerpflichtige Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst auf, ist ihm der
Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu gewähren. Dabei gilt als Beitragsleistung nach Auffassung des
Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögenszuwachses gegen eine Versorgungszusage. In Fortsetzung der Rechtsprechung zum Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der die Vergünstigung in Anspruch nehmen kann, da er sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung durch einen Verzicht aus gesellschaftlichen Ansprüchen erwirbt, hat nun der BFH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass dies auch für zwei zu gleichen Teilen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt. Entscheidend ist, dass der Verzicht auf Gewinnansprüche für die Altersversorgung den Beteiligungsverhältnissen entspricht. Folglich muss bei gleich hoch beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zugesagt werden. Aufgrund der Gesamtbetrachtung ist es unschädlich, dass die jährlichen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung aufgrund des Altersunterschieds der begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer, ggf. unter Einbeziehung der Hinterbliebenenversorgung, nicht in gleicher Höhe erfolgen. Bei identischen Leistungszusagen ergeben sich beim Renteneintritt der Geschäftsführer gleich hohe Pensionsverbindlichkeiten für die GmbH. Ob die GmbH tatsächlich Gewinne erzielt, die die Pensionsverbindlichkeiten decken, ist unmaßgeblich. Entgegen der Auffassung des Finanzamts im Streitfall schließt die Möglichkeit einer künftigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der Altersversorgung die Gewährung des ungekürzten Vorwegabzugs in einem Veranlagungszeitraum nicht aus. |
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