In der unternehmerischen Praxis ist es üblich, dass Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Arbeitnehmer
i. d. R. von bestimmten Gegenleistungen, z. B. durchgehende Arbeitsleistung, abhängig machen. Dies muss im Arbeitsvertrag jedoch deutlich
vereinbart werden.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall knüpfte ein Arbeitgeber die Gewährung einer Sonderzahlung "nur" an
die durchgehende Betriebszugehörigkeit. Dies hatte zur Folge, dass er einem auf unbefristete Zeit erwerbsunfähigen Mitarbeiter die
Sondervergütung auszahlen musste. Zwar erbrachte der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, aufgrund der Vereinbarung war dies aber auch
nicht Voraussetzung. Es zählte lediglich die Betriebszugehörigkeit. |