Voller Vorsteuerabzug für betrieblch veranlasste Bewirtungskosten

Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass z. B. für Mitarbeiter können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass z. B. für Kunden nur zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) Betriebsausgaben darstellen. Entsprechend wurde auch die Vorsteuerabzugsmöglichkeit reduziert. Auch hierfür galten 70 % der Aufwendungen als Bemessungsgrundlage.

Das Finanzgericht München hatte mit seiner Entscheidung vom 13.11.2003 diese Regelung angezweifelt und festgestellt, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.2.2005 (V R 76/03) die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Demnach ist die Regelung gemeinschaftsrechtswidrig und findet deshalb keine Anwendung. Solche Aufwendungen berechtigen daher in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug.

Steuerpflichtige können nunmehr bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer ansetzen. Auch für bereits abgerechnete Umsatzsteuer-Veranlagungszeiträume kann die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer aus Bewirtungskosten in Höhe von 20 % (bis 31.12.2003) nachträglich angesetzt werden. Da die Umsatzsteuer i. d. R. unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird, sind die entsprechenden Steuerbescheide der Finanzämter noch nicht bestandskräftig und somit auf Antrag abänderbar.

Anmerkung: Das Urteil betrifft lediglich den Umfang des Vorsteuerabzugs; es ändert nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen.


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