| Rückzieher bei elektronischer Übermittlung von Umsatzsteuer- Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen |
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| Für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2005 sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und
Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Aufgrund der derzeit gültigen
Vorschriften in der Abgabenordnung, die die vorgeschriebene Form der Steuererklärung regeln, bestehen jedoch Zweifel darüber, ob
elektronische (Vor-) Anmeldungen tatsächlich erzwungen werden können. Im Einkommen- und Umsatzsteuergesetz ist nicht die
Form, sondern nur die Art der Übermittlung der Anmeldung geregelt. Daraus folgert die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (OFD), dass
auch nach dem 1.4.2005 Anmeldungen in Papierform den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde dieses Rechtsproblem zunächst nicht erkannt. Es ist daher beabsichtigt, eine gesetzliche Änderung der Abgabenordnung zu betreiben. Bis dahin will die OFD bei Abgabe der Anmeldungen in Papierform keine negativen Folgen ziehen, da Unternehmern und Arbeitgebern keine Nachteile aus der unsicheren Rechtslage erwachsen sollen. |
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