Mit zwei Gesetzen sollen steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbs- und Investitionskräfte
ergriffen werden. Die im Zentrum stehende, aufkommensneutral gestaltete Tarifentlastung bei der Körperschaftsteuer sowie die
Erbschaftsteuerentlastung für Unternehmen können einen wichtigen Beitrag zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum und zur
Sicherung des Steueraufkommens leisten. Die Entwürfe enthalten folgende Regelungen:
- Tarifsenkung der Körperschaftsteuer: Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von
25 % auf 19 % soll der Standort Deutschland für Unternehmen attraktiver werden. Ein gewisser Selbstfinanzierungseffekt ergibt sich
nach Auffassung der Bundesregierung dadurch, dass Erträge zukünftig in stärkerem Maße der deutschen Besteuerung
unterworfen werden, da eine Gewinnverschiebung ins Ausland wirtschaftlich nicht mehr interessant genug ist.
- Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von
1,8 auf 2,0. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379 % neutralisiert. Die steuerlichen
Rahmenbedingungen für den Mittelstand werden somit weiter verbessert.
- Veräußerung betrieblicher Immobilien: Bei der Aufdeckung von stillen Reserven durch
die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken und Gebäuden werden daraus resultierende Gewinne nur zur Hälfte
besteuert. Für einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren soll damit ein Anreiz geschaffen werden, nicht betriebsnotwendige Immobilien
zu veräußern, um bisher nicht frei verfügbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivitäten zu mobilisieren.
- Begrenzung des Verlustabzugs auf 50 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bei einem Sockelbetrag
von einer Million Euro. Verluste, die über einen Sockelbetrag von einer Million Euro hinausgehen, dürfen nach dem Entwurf künftig
nur noch bis zu einer Höhe von 50 % statt bisher 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
- Verlustabzugsbeschränkung für Fonds: Die steuerliche Behandlung insbesondere von Fonds,
die ausschließlich als Steuersparmodelle ins Leben gerufen wurden z. B. Medien-, Leasing-, Wertpapierhandels- oder
geschlossene Immobilienfonds sowie Fonds aus dem Bereich der erneuerbaren Energien , soll geändert werden. Dafür ist
geplant eine neue Regelung einzuführen. Verluste aus Kapitalanlagemodellen (Steuerstundungsmodelle), die mehr als 10 %
Anfangsverluste bezogen auf das Eigenkapital ausweisen, dürfen dann nur noch mit später entstehenden positiven
Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Fonds, deren Außenvertrieb vor dem 18.3.2005 begonnen hat und deren
Anleger bis zum 5.5.2005 (ursprünglich war hier der 30.9.2005 vorgesehen) beigetreten sind, sollen aus der Neuregelung ausgenommen
werden.
- Erleichterungen beim Betriebsübergang im Erbschaftsfall sollen kleinen und mittleren
Unternehmen nach dem sog. "Bayerischen Modell" zugute kommen. Danach kann der Erbe eines Unternehmens unter weiteren
Voraussetzungen bei Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer stunden lassen. Diese reduziert sich um jeweils 10 % pro Jahr der
Betriebsfortführung, bis sie nach zehn Jahren komplett wegfällt.
Die geplanten Maßnahmen sollen teilweise nach Verkündung des Gesetzes und teilweise zum 1.1.2006 in
Kraft treten. |