Geplante Änderung bei der Unternehmensbesteuerung

Mit zwei Gesetzen sollen steuerliche Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbs- und Investitionskräfte ergriffen werden. Die im Zentrum stehende, aufkommensneutral gestaltete Tarifentlastung bei der Körperschaftsteuer sowie die Erbschaftsteuerentlastung für Unternehmen können einen wichtigen Beitrag zur Stärkung von Konjunktur und Wachstum und zur Sicherung des Steueraufkommens leisten. Die Entwürfe enthalten folgende Regelungen:

  • Tarifsenkung der Körperschaftsteuer: Durch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 19 % soll der Standort Deutschland für Unternehmen attraktiver werden. Ein gewisser Selbstfinanzierungseffekt ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung dadurch, dass Erträge zukünftig in stärkerem Maße der deutschen Besteuerung unterworfen werden, da eine Gewinnverschiebung ins Ausland wirtschaftlich nicht mehr interessant genug ist.

  • Anhebung des Anrechnungsfaktors bei der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 2,0. Damit wird die Gewerbesteuerbelastung bei Personenunternehmen bis zu einem Hebesatz von 379 % neutralisiert. Die steuerlichen Rahmenbedingungen für den Mittelstand werden somit weiter verbessert.

  • Veräußerung betrieblicher Immobilien: Bei der Aufdeckung von stillen Reserven durch die Veräußerung von betrieblichen Grundstücken und Gebäuden werden daraus resultierende Gewinne nur zur Hälfte besteuert. Für einen begrenzten Zeitraum von drei Jahren soll damit ein Anreiz geschaffen werden, nicht betriebsnotwendige Immobilien zu veräußern, um bisher nicht frei verfügbares Eigenkapital für wirtschaftliche Aktivitäten zu mobilisieren.

  • Begrenzung des Verlustabzugs auf 50 % des Gesamtbetrags der Einkünfte bei einem Sockelbetrag von einer Million Euro. Verluste, die über einen Sockelbetrag von einer Million Euro hinausgehen, dürfen nach dem Entwurf künftig nur noch bis zu einer Höhe von 50 % statt bisher 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.

  • Verlustabzugsbeschränkung für Fonds: Die steuerliche Behandlung insbesondere von Fonds, die ausschließlich als Steuersparmodelle ins Leben gerufen wurden – z. B. Medien-, Leasing-, Wertpapierhandels- oder geschlossene Immobilienfonds sowie Fonds aus dem Bereich der erneuerbaren Energien –, soll geändert werden. Dafür ist geplant eine neue Regelung einzuführen. Verluste aus Kapitalanlagemodellen (Steuerstundungsmodelle), die mehr als 10 % Anfangsverluste – bezogen auf das Eigenkapital – ausweisen, dürfen dann nur noch mit später entstehenden positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Fonds, deren Außenvertrieb vor dem 18.3.2005 begonnen hat und deren Anleger bis zum 5.5.2005 (ursprünglich war hier der 30.9.2005 vorgesehen) beigetreten sind, sollen aus der Neuregelung ausgenommen werden.

  • Erleichterungen beim Betriebsübergang im Erbschaftsfall sollen kleinen und mittleren Unternehmen nach dem sog. "Bayerischen Modell" zugute kommen. Danach kann der Erbe eines Unternehmens – unter weiteren Voraussetzungen – bei Betriebsfortführung die Erbschaftsteuer stunden lassen. Diese reduziert sich um jeweils 10 % pro Jahr der Betriebsfortführung, bis sie nach zehn Jahren komplett wegfällt.

Die geplanten Maßnahmen sollen teilweise nach Verkündung des Gesetzes und teilweise zum 1.1.2006 in Kraft treten.

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