Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer, der sich in der Elternzeit befindet, während dieser Zeit wöchentlich bis zu 30 Stunden arbeiten. Dazu ist es u. U. erforderlich die ursprüngliche Arbeitszeit zu verringern. Der Arbeitnehmer hat unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf eine Verringerung der Arbeitszeit. Zu den Voraussetzungen gehören, dass
  • der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt;

  • das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht;

  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden soll;

  • dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und der Anspruch dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt wurde.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer, der sich bereits in Elternzeit befindet und vorher keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt hat, dieses noch während der Elternzeit nachholen kann.

Die Richter kamen zu der Entscheidung, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, nicht gehindert sind im Laufe der Elternzeit die oben beschriebene Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen. Das ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt worden war.

Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit jedoch eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit, so kann sich der Arbeitgeber in der Regel auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen. (BAG-Urt. v. 19.4.2005 – 9 AZR 233/04)


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