Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein tief greifendes und nicht zu beseitigendes Zerwürfnis
unter den GmbH-Gesellschaftern dann einen wichtigen Grund zur Auflösung der Gesellschaft, wenn es das Gedeihen (insbesondere die
Ertragskraft) der Gesellschaft beeinträchtigt oder hiermit über kurz oder lang zu rechnen ist. Dies gelte insbesondere, soweit die
Uneinigkeit der Gesellschafter die Geschäftsführung in einer auf persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegten und
angewiesenen Gesellschaft blockiere und dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Gedeihen der Gesellschaft entstehe.
Ein Auflösungsrecht muss allerdings zurücktreten, wenn der wichtige Grund von einem einzelnen Mitgesellschafter gesetzt wird und
sich daraus das Recht zur Ausschließung dieses Gesellschafters ergibt. Siehe auch "Das Entscheidende" Mai 2003. (OLG München,
Urt. v. 2.3.2004 7 U 4759/05)
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