| Geschäftsführerhaftung | ||||
| Nach dem GmbH-Gesetz haften Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft
solidarisch für den entstandenen Schaden. Dieser Schadensersatzanspruch verjährt in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs.
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, d. h. mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach und braucht in
dieser Phase noch nicht bezifferbar sein. Auch wenn der pflichtwidrig handelnde Geschäftsführer das Entstehen des Schadens
verheimlicht hat, wird der Fristbeginn nicht hinausgeschoben. Auf Kenntnis der Gesellschafter von den anspruchsbegründenden Tatsachen
kommt es in keinem Fall an. Ferner kann neben dem Schadensersatzanspruch wegen Obliegenheitsverletzung auch ein Anspruch wegen Untreue bestehen. So ist z. B. der Tatbestand der Untreue gegeben, wenn der Geschäftsführer von der Vermögensgefährdung weiß und diese billigend in Kauf nimmt. Im entschiedenen Fall hatte ein Geschäftsführer einen Mietkaufvertrag für Maschinen abgeschlossen, obwohl die Gesellschaft keine Verwendung für diese Maschinen hatte. Hier liegt ein Untreuetatbestand vor, da der Geschäftsführer die vereinbarten Mietzinszahlungen für diese nutzlosen Maschinen geleistet, somit die damit verbundene Vermögensgefährdung billigend in Kauf genommen hat. (BGH-Urt. v. 21.2.2005 II ZR 112/03) |
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