Keine Berücksichtigung der Freigrenze aus privaten Veräußerungsgeschäften

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften), die unterhalb der Freigrenze von 512 Euro im Kalenderjahr liegen, bleiben steuerfrei. Bei Erreichen der Freigrenze liegen insgesamt steuerpflichtige Einkünfte vor, also auch dann, wenn der Betrag nur um einen Euro überschritten wird.

Verluste dürfen bis zur Höhe des im gleichen Kalenderjahr vom Steuerpflichtigen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielten Gewinns ausgeglichen werden. Sie mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt. Ist von diesen Einkünften ein Verlustvor- oder -rücktrag abzuziehen, bleiben die um den Verlustabzug geminderten Einkünfte steuerpflichtig. Die Freigrenze ist nach Auffassung der Verwaltung nicht auf die nach dem Verlustabzug noch verbleibenden Einkünfte anzuwenden.

  • Beispiel: Im Jahr 2003 erzielte ein Steuerpflichtiger Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von 2.000 Euro. Im Jahr 2004 erleidet er einen Verlust aus solchen Geschäften in Höhe von 1.600 Euro. Er stellt einen Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags auf 1.490 Euro, um damit den Gesamtgewinn des Jahres 2003 auf einen unter der Freigrenze liegenden Betrag zu mindern.

    Nach Verlustrücktrag ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2003 Einkünfte in Höhe von 510 Euro. Dieser Betrag ist – obwohl die Freigrenze unterschritten ist – steuerpflichtig, weil die Gewinne im Veranlagungszeitraum 2003 vor der Berücksichtigung des Verlustrücktrags über der Freigrenze lagen.
Diese Auffassung der Finanzverwaltung wurde nunmehr auch vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11.1.2005 bestätigt.

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