Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften), die unterhalb
der Freigrenze von 512 Euro im Kalenderjahr liegen, bleiben steuerfrei. Bei Erreichen der Freigrenze liegen insgesamt steuerpflichtige Einkünfte
vor, also auch dann, wenn der Betrag nur um einen Euro überschritten wird.
Verluste dürfen bis zur Höhe des im gleichen Kalenderjahr vom Steuerpflichtigen aus privaten Veräußerungsgeschäften
erzielten Gewinns ausgeglichen werden. Sie mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder
erzielt. Ist von diesen Einkünften ein Verlustvor- oder -rücktrag abzuziehen, bleiben die um den Verlustabzug geminderten Einkünfte
steuerpflichtig. Die Freigrenze ist nach Auffassung der Verwaltung nicht auf die nach dem Verlustabzug noch verbleibenden Einkünfte
anzuwenden.
- Beispiel: Im Jahr 2003 erzielte ein Steuerpflichtiger Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
von 2.000 Euro. Im Jahr 2004 erleidet er einen Verlust aus solchen Geschäften in Höhe von 1.600 Euro. Er stellt einen Antrag auf
Begrenzung des Verlustrücktrags auf 1.490 Euro, um damit den Gesamtgewinn des Jahres 2003 auf einen unter der Freigrenze liegenden
Betrag zu mindern.
Nach Verlustrücktrag ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2003 Einkünfte in Höhe von 510 Euro. Dieser Betrag ist
obwohl die Freigrenze unterschritten ist steuerpflichtig, weil die Gewinne im Veranlagungszeitraum 2003 vor der Berücksichtigung
des Verlustrücktrags über der Freigrenze lagen.
Diese Auffassung der Finanzverwaltung wurde nunmehr auch vom Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom
11.1.2005 bestätigt. |