Änderung bei Veräußerung von Wertpapieren

Werden Wertpapiere in einem Depot bei einem Kreditinstitut oder einer Bank verwahrt und wurden mehrere Wertpapiere derselben Art zu unterschiedlichen Zeitpunkten angeschafft, lässt sich bei einer teilweisen Veräußerung des Bestands dieser Wertpapiere nicht feststellen, wann und mit welchen Anschaffungskosten die veräußerten Wertpapiere angeschafft wurden.

Nach den Neuregelungen durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz gilt ab dem 1.1.2005 beim Verkauf von Wertpapieren das sog. FiFo-Verfahren (First in/First out), bei dem die zuerst gekauften Wertpapiere auch als zuerst verkauft gelten.

Beispiel: Der Steuerpflichtige A bewahrt in seinem Girosammeldepot Aktien der X-AG auf, die er zu folgenden Bedingungen gekauft hat: Am 1.3.2004 100 Aktien zu 50 Euro = 5.000 Euro, am 15.10.2004 100 Aktien zu 60 Euro = 6.000 Euro und am 1.3.2005 100 Aktien zu 70 Euro = 7.000 Euro. Am 31.5.2005 werden 200 Aktien zu einem Kurs von 100 Euro = 20.000 Euro verkauft.

Nach alter Rechtslage wären zu versteuern gewesen:

Verkaufserlös 200 Aktien x 100 Euro
100 Aktien vom 1.3.2004 sind außerhalb der Spekulationsfrist
und der Erlös ist deshalb steuerfrei
20.000 Euro

- 10.000 Euro
  10.000 Euro
durchschnittliche Anschaffungskosten der restlichen Aktien
(6.000 Euro + 7.000 Euro) : 200 x 100
zu versteuernder Gewinn (Spekulationsgewinn)

 - 6.500 Euro
3.500 Euro

Nach neuer Rechtslage sind zu versteuern:

 
Veräußerungserlös 200 Aktien x 100 Euro
100 Aktien vom 1.3.2004 sind auß

erhalb der Spekulationsfrist
und der Erlös ist deshalb steuerfrei
20.000 Euro

- 10.000 Euro
  10.000 Euro
Anschaffungskosten der am 15.10.2004 erworbenen 100 Aktien
zu versteuernder Gewinn (Spekulationsgewinn)
 - 6.000 Euro
4.000 Euro

Der Gewinn ist aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei.

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