| Änderung beim Vorsteuerabzug für gemischt genutztes Gebäude | ||||
| Steuerpflichtige können die Vorsteuer aus dem Erwerb bzw. der Herstellung eines insgesamt dem
Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes in voller Höhe sofort geltend machen, wenn es zu mehr als 10 % für
unternehmerische Zwecke genutzt wird. Im Gegenzug unterliegt die private Verwendung eines Gebäudeteils jedes Jahr der
Umsatzsteuerpflicht. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die anteiligen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten
Kosten z. B. für den laufenden Unterhalt sowie für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurde die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, bei der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf zehn Jahre zu verteilen sind, gesetzlich festgeschrieben. In der Praxis wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Verteilung auf 50 Jahre entsprechend der einkommensteuerlichen Abschreibungsregelungen vorzunehmen ist, was für die Steuerpflichtigen wesentlich günstiger wäre.
Anmerkung: Sowohl das Finanzgericht München wie auch das Niedersächsische Finanzgericht äußern Zweifel an der Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf zehn Jahre. Sie haben dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) deshalb die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die umsatzsteuerliche Regelung (Verteilung auf zehn Jahre) oder die innerstaatliche Regelung über die jährliche AfA von Gebäuden in Höhe von i. d. R. 2 % der Herstellungs-/Anschaffungskosten anzuwenden ist. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 7.2.2005 ruhen Einsprüche, in denen sich der Unternehmer auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (V R 56/04) beruft. Anträgen auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung soll stattgegeben werden. Sollte der EuGH zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden, spielt die neue deutsche gesetzliche Regelung (Verteilung auf zehn Jahre) keine Rolle. Bitte beachten Sie: Die Finanzverwaltung will die Zuordnung eines Grundstücks zum Unternehmen erklärt haben. Für Grundstücke/Gebäude, die nach dem 30.6.2004 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden, soll die bisherige Unterstellung der Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht mehr gelten, sofern keine anders lautende schriftliche Erklärung abgegeben wurde. Entgegen der bisherigen Auffassung soll die Entnahme des Gebäudes unter der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, nunmehr als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterliegen. Eine Zuordnung des privat genutzten Teils zum Unternehmen sollte wegen der möglichen Konsequenzen gut überlegt sein und grundsätzlich nur in Absprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen. |
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