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Eine Werbung ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen, an die sie
sich richtet, erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.
So ist die Werbung eines Einzelhändlers mit den Angaben "Direkt ab Werk! Kein Zwischenhandel! Garantierter Tief-Preis" irreführend,
wenn sie bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die so beworbene Ware werde zu den Abgabepreisen des Herstellers
vertrieben, der Werbende in die von ihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne eingerechnet hat. (BGH-Urt. v. 20.1.2005 I ZR
96/02) |