Verdienstgrenze für Arbeitnehmereigenschaft eines Handelsvertreters

Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.

Diese Grenze ist auch maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten nicht arbeitet und nichts verdient, da allein auf den rechtlichen Bestand des Vertragsverhältnisses abzustellen ist. (BAG-Beschl. v. 15.2.2005 – 5 AZB 13/04)


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