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Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie während der
letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht
mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen
Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.
Diese Grenze ist auch maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten nicht arbeitet und nichts verdient, da allein auf den
rechtlichen Bestand des Vertragsverhältnisses abzustellen ist. (BAG-Beschl. v. 15.2.2005 5 AZB 13/04) |