Leitet der Vermittler eines Kaufvertrags für eine Eigentumswohnung einen Teil seiner
Vermittlungsprovision an den Erwerber der Wohnung weiter, führt die Provision zu einer Minderung der Anschaffungskosten der Immobilie,
wenn zwischen dem Vermittler und dem Erwerber keine weiteren Leistungsbeziehungen bestehen, die über die Anschaffung der Wohnung
hinausgehen.
Die Provision stellt sich als Rückfluss der Anschaffungskosten und keine steuerpflichtige sonstige Leistung dar. Durch die Minderung der
Anschaffungskosten sind nur die geltend gemachten Abschreibungsbeträge zu korrigieren. |