Vor dem Hintergrund großer Hilfsbereitschaft für die Opfer der Flutkatastrophe in Südostasien
hat das Bundesministerium der Finanzen neue Formen der steuerlichen Anrechenbarkeit von Spenden geschaffen und die Spendenpraxis insgesamt
erheblich entbürokratisiert und erleichtert. Die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen im Überblick:
- Spenden zur Hilfe für die Opfer des Seebebens sind als Förderung mildtätiger Zwecke
steuerbegünstigt. Es gilt ein vereinfachter Spendennachweis durch Einzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung, bei Online-Banking
durch PC-Ausdruck, bei Einzahlung auf eines der dafür eingerichteten Sonderkonten.
- Auch Spenden an eine Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine mildtätigen Zwecke verfolgt (z.
B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), sind steuerbegünstigt, wenn sie der Hilfe für die
Opfer des Seebebens zugeführt werden.
- Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht
hingegen Geld) eines Unternehmens aus inländischem Betriebsvermögen an seebebengeschädigte Unternehmen dürfen als
Betriebsausgaben abgezogen werden.
- Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an vom Seebeben betroffene Arbeitnehmer sind bis zu
einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.
- Lohnspenden zugunsten der Hilfe nach dem Seebeben mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn.
|