| Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft | ||||
| Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet
worden und am 29.12.2004 in Kraft getreten. SE ist die Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120.000 Euro betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen. Europaweit tätige Unternehmen können grenzüberschreitend zur Form der SE verschmelzen und sich dabei erstmals einer einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen. Statt des bisher erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften, für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können die Unternehmen sich jetzt rechtlich einheitlich organisieren. Der Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden. Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen Leitungssystemen wählen: dem in Deutschland bekannten dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und Aufsichtsrat oder dem etwa in England und Frankreich üblichen monistischen Modell. Kennzeichnend für das monistische Modell ist:
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