| Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers schnelle Reaktion gefordert | ||||
| Gesetzlich ist geregelt, dass ein Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein
Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen darf. Verletzt der Handlungsgehilfe die ihm o.g. obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann stattdessen verlangen, dass der Handlungsgehilfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lassen und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtritt. Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntnis von dem Abschluss des Geschäfts erlangt. Sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem Abschluss des Geschäfts an. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 28.1.2004 (2 Sa 76/03) ergänzend dazu erklärt, dass zunächst davon auszugehen ist, dass das gesetzliche Wettbewerbsverbot für alle Arbeitsverhältnisse entsprechend Anwendung findet. Während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn der Arbeitsvertrag keine ausdrücklichen Regelungen enthält, sodass der Arbeitgeber vor Wettbewerbshandlungen seines Arbeitnehmers geschützt sein soll. Damit unterliegen technische Angestellte einem gleich weit reichenden Wettbewerbsverbot wie kaufmännische Angestellte. Demnach kommt es für die Verjährung der Schadensersatzforderung nicht darauf an, ob jemand als technischer oder als kaufmännischer Mitarbeiter in einem Unternehmen tätig ist. |
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