| Fristlose Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung | ||||
| Bei einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung kommt grundsätzlich eine außerordentliche,
fristlose Kündigung in Betracht. Von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn der Arbeitnehmer
bewusst oder nachhaltig nicht leisten will bzw. sich berechtigten Anordnungen widersetzt. (BAG-Urt. v. 21.11.1996 2 AZR 357/95) Anders verhält es sich jedoch, wenn die Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers berechtigt ist, da ihm ein sog. Zurückbehaltungsrecht zusteht. Ein solches Recht steht dem Arbeitnehmer beispielsweise zu, um rückständige und bereits fällig gewordene Lohnansprüche zu realisieren oder die Einhaltung von Arbeitsschutzvorschriften zu erreichen. Ergänzend dazu hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass ein Arbeitnehmer von einem Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen von Treu und Glauben Gebrauch machen darf. So darf er u. a. die Arbeit wegen fällig gewordener Lohnansprüche nicht verweigern, wenn der Lohnrückstand verhältnismäßig gering ist, nur eine kurzfristige Zahlungsverzögerung zu erwarten ist, dem Arbeitgeber ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen kann oder der Lohnanspruch auf andere Art und Weise gesichert ist. (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.11.2004 5 Sa 202/04) |
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