| Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen Handwerkern | ||||
| Ab dem 1.1.2004 sind rückwirkend nur noch diejenigen Inhaber eines Handwerksbetriebes
(Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften) rentenversicherungspflichtig, die in der Anlage A zur Handwerksordnung (Ausübung
des Gewerbes ist an einen Meisterbrief gebunden) eingetragen sind und die in ihrer Person die erforderlichen handwerksrechtlichen
Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die ursprünglich durch den Gesetzgeber ausgeweitete Rentenversicherungspflicht, beispielsweise
für B1-Berufe, entfällt. Übergangsregelung: Wer bereits im Rahmen der Anlage A zum 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterlag und durch die Novellierung der Handwerksordnung in die Anlage B1 "überführt" worden ist, unterliegt weiterhin der Versicherungspflicht. Für diese Personengruppe besteht wie für alle Handwerkerinnen und Handwerker bei Nachweis von 216 Pflichtbeiträgen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Nicht betroffen von der rückwirkenden Gesetzesänderung ist die Rentenversicherungspflicht für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses ("Ich-AG"). Wer keine Meisterprüfung abgelegt hat, aber nach dem neuen Handwerksrecht in die Handwerksrolle eingetragen wird, weil er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigt, fällt hingegen nicht unter die Versicherungspflicht. |
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