Beratungspflicht einer Bank bei risikoreicher Geldanlage

Tritt ein Interessent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so kommt durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs ein Beratungsvertrag zustande. Die Bank hat den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel er verfolgt, zu erfragen. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die in Aussicht genommene Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz haben nun in einem Urteil klargestellt, dass auch ein ein Jahr zurückliegendes Beratungs- und Aufklärungsgespräch ausreichen kann, wenn der Kunde auf das Risiko des neuen Geschäfts knapp, aber prägnant hingewiesen wurde (im entschiedenen Fall: "Argentinien ist zahlungsunfähig, wenn es nicht am Tropf der Weltbank hinge"). (OLG Koblenz, Urt. v. 22.4.2004 – 5 U 1384/03)


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