Frist zur Abführung von Kapitalertragsteuer bei Gewinnausschüttung an Anteilseigner ab dem 1.1.2005 abgeschafft

Die Ausschüttung von Gewinnen einer GmbH an ihre Anteilseigner unterliegt der Kapitalertragsteuer. Bis 31.12.2004 konnte die Kapitalertragsteuer bis zum 10. des Monats, der dem Zufluss der Gewinnausschüttung folgte, an das Finanzamt abgeführt werden.

Durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung wird diese Frist abgeschafft. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung an den Anteilseigner gezahlt werden.

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