PEX-Index bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

Von vielen Banken und Sparkassen werden bei der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen nicht die von der Deutschen Bundesbank ermittelten Hypothekenpfandbriefrenditen, sondern die so genannten PEX- Renditen oder die DGZF-Renditen herangezogen. Diese Renditen liegen durchgängig unter den Werten der Bundesbank und erhöhen somit die errechnete Vorfälligkeitsentschädigung. Da die PEX- und DGZF-Renditen weder den ganzen Hypothekenpfandbriefmarkt abdecken, noch ausschließlich auf tatsächlich getätigten Geschäften beruhen, sind sie für eine Schadensberechnung ungeeignet und abzulehnen.

Da Hypothekenbanken, die sich durch die Veräußerung von Pfandbriefen möglichst günstig refinanzieren wollen, also an möglichst geringen Renditen der Pfandbriefkäufer interessiert sind, besteht die Gefahr, dass der PEX-Index zu niedrige Renditen ausweist. Dies führt bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Forderungen an den Kreditnehmer, die den tatsächlichen Nachteil von Hypothekenbanken aus der vorzeitigen Ablösung von Realkrediten übersteigen.

Wegen systemimmanenten Schwächen des PEX-Index und der daraus resultierenden ungerechtfertigten Vorteile von Hypothekenbanken hat sich der Bundesgerichtshof gegen eine Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der (Wiederanlage-)Renditen des PEX-Index ausgesprochen und eine Berechnung anhand der Renditen aus der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank befürwortet. Diese Renditen resultieren aus realen Umsätzen von Pfandbriefen an der Börse. (BGH-Urt. v. 30.11.2004 – XI ZR 285/03)

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