Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten
Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig geworden bzw. geltend gemacht worden sind.
Nach einem Urteil des Kammergerichts Berlin gilt dies auch, wenn der Gesellschafter aus einer zweigliedrigen GbR ausscheidet und das
Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergeht. (KG Berlin, Urt. v. 24.5.2004
8 U 96/03) |