Verrichtet ein im Betrieb mit ähnlichen Arbeiten beschäftigter Arbeitnehmer während bestätigter
Arbeitsunfähigkeit umfangreiche Garten- und Baumfällarbeiten, dann stellt dies auch dann einen wichtigen Grund für die außerordentliche
Kündigung dar, wenn er sich damit verteidigt, er habe sich nicht genesungswidrig verhalten, weil seine Arbeitsunfähigkeit auf
psychische Probleme zurückzuführen ist, die auf Mobbing seiner Kollegen beruhten.
Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer bereits einschlägig abgemahnt ist. Der Einwand, es habe sich nur um Nachbarschaftshilfe
gehandelt, ist zumindest dann unbeachtlich, wenn der Arbeitnehmer derartige Tätigkeiten in einem eigens hierfür angemeldeten Gewerbe
auch gegen Entgelt anbietet. (LAG Nürnberg, Urt. v. 7.9.2004 6 Sa 116/04)
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